Chorvereinigung Emme
Statuten
der
Chorvereinigung Emme (CVE)
vom 29. Oktober 2004
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Vorbemerkung
Die Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten sind in männlicher Form gehalten. Sie gelten für alle in die Ämter gewählten Personen beiderlei Geschlechts.
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Name, Zweck und Sitz
Art. 1 / Name
Unter dem Namen Chorvereinigung Emme (CVE) besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er gehört dem Berner Kantonalgesangverband (BKGV) und der Schweizerischen Chorvereinigung (SCV) an.
Art. 2 / Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege des Gesangs, die Veranstaltung von Aufführungen (z.B. Sängertage etc.), die Durchführung von Ausbildungskursen, die Unterstützung von musikalischen Aktivitäten und die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen seiner Mitglieder.
Art. 3 / Sitz
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Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen gesetzlichen Wohnsitz des Präsidenten.
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II. Mitgliedschaft
Art. 4 / Mitglieder
Die Chorvereinigung Emme besteht aus Männerchören, Frauenchören, gemischten Chören sowie Kinder- und Jugendchören.
Art. 5 / Aufnahme
Die Aufnahme eines Chores erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuches. Der Beitritt zur CVE schliesst die Mitgliedschaft im BKGV und in der SCV ein.
Art.6 / Austritt
Ein Austritt hat mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Austretende Mitglieder haben ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein vor dem wirksam Werden des Austritts zu erfüllen. Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind vollständig zu entrichten.
Art. 7 / Ausschluss
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können jederzeit ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist dazu ermächtigt und teilt den Ausschluss den Betroffenen schriftlich mit. Die Ausgeschlossenen können zuhanden der nächsten DV gegen den Ausschluss Rekurs einlegen. Ausgeschlossene Mitglieder haben ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein für das ganze laufende Geschäftsjahr zu erfüllen.
Art. 8 / Veteranen
Die nach den Statuten und Reglementen der CVE, des BKGV und der SCV zu Veteranen ernannten Sänger bilden die Gruppe der Veteranen. Die CVE organisiert das Veteranenwesen in einem separaten Reglement.
Art. 9 / Ehrenmitglieder
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Personen, die sich um die Chorvereinigung Emme oder das Gesangswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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III. Organisation
Art. 10 / Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- die Präsidenten-/Dirigentenkonferenz
- die Ausschüsse
- die Revisionsstelle
Art. 11 / Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und den Delegierten der Mitgliedsvereine. Vereine mit bis zu 30 Mitgliedern entsenden 2 Delegierte, Vereine mit mehr als 30 Mitgliedern 3 Delegierte.
Art. 12 / Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung ist jeweils im 1. Quartal des Jahres abzuhalten. Die Delegiertenversammlung besorgt insbesondere folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Genehmigung der Richtlinien für Veranstaltungen und des Jahresprogramms
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Kenntnisnahme von erfolgten Eintritten, Austritten und Ausschlüssen
- Erledigung von Rekursen gegen verfügte Ausschlüsse aus dem Verein
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 13 / Vorsitz, Protokoll
Der Präsident führt den Vorsitz. Der Sekretär erstellt über die Verhandlungen ein Protokoll.
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Art. 14 / Beschlussfähigkeit
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Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
Art. 15 / Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst. Für Statutenänderungen und einen allfälligen Auflösungsbeschluss sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung verlangt.
Art. 16 / Wahlen
Die Delegiertenversammlung wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Funktionäre der Revisionsstelle. Bei Wahlen gilt das einfache Mehr. Gewählt wird offen, sofern nicht ein Stimmberechtigter die geheime Abstimmung verlangt.
Art. 17 / Einberufung
Die Einberufung der Delegiertenversammlung hat mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, unter Bekanntgabe der ordentlichen Traktanden, durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dies geschieht auf eigenen Be- schluss oder wenn mindestens 1/5 der Mitgliedervereine dies schriftlich verlangen.
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Art. 18 / schriftliche Anträge
Anträge von Mitgliedern, die zur Behandlung an die Delegiertenversammlung gelangen sollen, sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 19 / Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
-- dem Kassier
- dem Veteranenobmann
- dem Chorleiter
- dem Jugendbetreuer
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Art. 20 / Konstituierung, Amtsdauer
Ausser dem Amt des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Nachfolger beenden die angebrochene Amtsdauer der Vorgänger. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 21 / Aufgaben, Befugnisse
Der Vorstand erledigt alle laufenden Geschäfte, erstattet darüber Bericht, sorgt für eine erspriessliche Vereinstätigkeit, bereitet die Geschäfte der Delegiertenversammlung vor und vollzieht die Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand ist befugt, die für seine Arbeit notwendigen Reglemente zu erlassen. Die Finanzen betreffende Reglemente sind dabei zwingend der Delegiertenversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 22 / Unterschrift
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Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit ei- nem weiteren Vorstandsmitglied. Für Bank- und Postgeschäfte kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelunterschrift erteilt werden.
Art. 23 / Beschlussfassung
Die Beschlüsse im Vorstand werden offen und mit einfachem Mehr gefasst, sofern nicht ein Vorstandsmitglied geheime Abstimmung verlangt. Der Präsident fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 24 / Präsident, Vizepräsident
Der Präsident oder bei Verhinderung der Vizepräsident leiten die Delegiertenversammlungen, die Vorstandssitzungen und die Präsidenten-/Dirigentenkonferenzen. Er ist besorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse, die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts zuhanden der Delegiertenversammlung und vertritt den Verein ge- gen aussen.
Art. 25 / Sekretär
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Der Sekretär führt die Korrespondenzen sowie die Protokolle von Delegiertenversammlung, Vorstandssitzung und Präsidenten-/Dirigentenkonferenz. Die Protokolle sind nach erfolgter Genehmigung und Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und den Protokollführer im Archiv aufzubewahren. Der Sekretär verwaltet das Archiv, ordnet abgelegte Akten und Musikalien und führt ein genaues Inventar der Vereinsbeweglichkeiten.
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Art. 26 / Kassier
Der Kassier betreut die finanziellen Belange des Vereins. Er besorgt die Buchführung und legt dem Verein jährlich Rechnung ab.
Art. 27 / Veteranenobmann
Der Veteranenobmann ist Vertreter der Veteranen im Vorstand. Er organisiert und leitet die Veteranenanlässe und führt zusammen mit dem Sekretär das Veteranenverzeichnis.
Art. 28 / Chorleiter
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Der Chorleiter oder dessen Stellvertreter leitet und koordiniert die musikalische Tätigkeit des Vereins. Er unterbreitet dem Vorstand die nötigen Anträge.
Art. 29 / Präsidenten-/Dirigentenkonferenz
An der Präsidenten-/Dirigentenkonferenz nehmen der Vorstand CVE, die Vereinspräsidenten und die Vereinsdirigenten sowie weitere Interessierte teil.
Der Vorsitz wird durch den Vorstandspräsidenten geführt. Die Konferenz dient als Plattform für die Mitglieder und schlägt Tätigkeiten zuhanden der DV der CVE vor.
Art. 30 / Ausschüsse
Die Delegiertenversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Sie definiert deren Wirkungsfeld und Befugnisse.
Art. 31/ Revisionsstelle
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Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung und unterbreitet diese mit ihrem Bericht dem Vorstand zuhanden der Delegiertenversammlung.
Als Revisionsstelle werden zwei Revisoren aus den Reihen der Mitglieder oder Dritte mit entsprechender Befähigung gewählt.
Die Amtsdauer richtet sich nach Art. 20.
Art. 32 / Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV. Finanzielles
Art. 33 / Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
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- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
- den besonderen Beiträgen der Mitglieder mit Zweckbestimmung nach Beschluss
der Delegiertenversammlung
- den Erträgen des Vereinsvermögens
- anderen Einkünften und Zuwendungen
Art. 34 / Entschädigungen
Der Chorleiter hat für seine Tätigkeit Anspruch auf Entschädigung und Spesen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.
Die übrigen Funktionen werden ehrenamtlich ausgeführt. Die Auslagen sind jedoch zu vergüten. Die DV der CVE kann die Entschädigungen und Spesen in einem separaten Reglement festlegen.
Art. 35 / Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln bleibt Art .55, Abs. 3 ZGB vorbehalten.
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Art. 36 / Anspruch bei Austritt
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilsmässige Auszahlung des Vereinsvermögens.
Art. 37 / Vermögensverwendung bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ausgeschlossen. Das Vermögen muss für kulturelle Zwecke musikalischer Art verwendet werden. Die letzte Delegiertenversammlung fasst die da- zu nötigen Beschlüsse.
V Schlussbestimmungen
Art. 39 / Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich dazu einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Stimmenmehrheit gemäss Art. 15 erforderlich.
Im Falle der Fusion mit einer Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck entscheidet die Delegiertenversammlung über das Vorgehen aus Antrag des Vorstandes.
Art. 40 / Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden der Delegiertenversammlung.
Art. 41 / Handelsregistereintrag
Der Verein kann sich im zuständigen Handelsregister eintragen lassen.
Art. 42 / Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Statuten der Chorvereinigung Untere Emme vom 16. September 1972 und der Chorvereinigung Oberemmental vom 29. Oktober 1992, welche durch die Fusion der beiden Vereine zur Chorvereinigung Emme aufgehoben werden.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung der Chorvereinigung Emme vom 29. Oktober 2004 beschlossen, genehmigt und in Kraft gesetzt , vorbehältlich der Zustimmung durch den BKGV.
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Ersigen, den 29. Oktober 2004
Namens der Gründungsversammlung:
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Chorvereinigung Emme (CVE)
Präsident: Sekretärin
sig. André Bühlmann sig. Katharina Lehmann
Der Berner Kantonalgesangverband hat diese Statuten am 11. Dezember 2004 nach den Vorschriften der eigenen Statuten genehmigt.
Berner Kantonalgesangverband:
Präsident: Sekretärin
sig. Heinz Gränicher sig. Brigitta Hofmann